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GEIG-Novelle: Ist Ihr Standort ab 2027 betroffen?

Die neuen Vorgaben des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) rücken näher – und betreffen innerhalb der S-Finanzgruppe deutlich mehr Standorte, als häufig angenommen wird. Wer Parkflächen an Filialen, Verwaltungsgebäuden oder Wohnimmobilien plant, modernisiert oder betreibt, sollte jetzt prüfen: Welche Standorte sind betroffen? Welche Anforderungen gelten? Und welche Investitionen sollten frühzeitig angestoßen werden?

Der deutsche Bundestag und der Bundesrat haben die Novellierung des GEIG basierend auf der europäischen EPBD (EU-Gebäuderichtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) beschlossen. Das Gesetz wird nach der anstehenden Ausfertigung im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt kurz darauf in Kraft.

Ab dem 1. Januar 2027 gelten für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen neue Anforderungen: Je zehn Stellplätze ist mindestens ein Ladepunkt bereitzustellen oder Leitungsinfrastruktur für 50 Prozent der Stellplätze vorzusehen. Für Neubauten mit mehr als fünf Stellplätzen greifen weitergehende Vorgaben – von der Vorverkabelung über Leitungsinfrastruktur bis hin zu mindestens einem Ladepunkt je fünf Stellplätze. Für Bürogebäude gelten teilweise nochmals strengere Anforderungen.

Alle geplanten Änderungen in der Übersicht

1: „alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Installation von Ladepunkten zu ermöglichen, einschließlich Datenübertragung, Kabel, Kabeltrassen und gegebenenfalls Stromzähler;“ (Artikel 2, Nr. 34)
2: „nämlich Schutzrohre für Elektrokabel“ (Artikel 14, Absatz 1 b)
3: „die Renovierung eines Gebäudes, bei der […] mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden“ (Artikel 2, Nr. 22)
4: „Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, welches sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird.“
Den Gesetzestext können Sie im Wortlaut auf EUR-Lex, dem Rechtsinformationssystem der EU, nachlesen: Link.

Wir helfen bei der gesetzeskonformen Umsetzung

Die GEIG-Novelle eröffnet zugleich neue Gestaltungsspielräume. Bei öffentlich zugänglichen Kundenparkplätzen kann die gesetzliche Vorgabe alternativ über die installierte Ladeleistung erfüllt werden – mit 1,1 kW je Stellplatz im Bestand beziehungsweise 2,2 kW je Stellplatz im Neubau. So können beispielsweise an einem Bestandsstandort mit 100 Stellplätzen bedarfsgerechte 110 kW DC-Schnellladeleistung realisiert werden. Statt zahlreiche, nur selten genutzte Ladepunkte zu errichten, lässt sich die Ladeinfrastruktur gezielt auf Aufenthaltsdauer, Standortprofil und tatsächliche Nachfrage ausrichten.


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